ZFK e.V.
Website-Blog
Weltweit öffentlich
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „KompetenzEntwickler e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in [Berlin] und ist noch nicht in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kompetenzentwicklung in allen Lebensbereichen, insbesondere in Bildung, Beruf, persönlichen und sozialen Bereichen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Durchführung von Seminaren, Workshops und Schulungen zur Persönlichkeits- und Kompetenzentwicklung.
- Unterstützung von Menschen in der Weiterbildung und der beruflichen Qualifikation.
- Beratung und Coaching zur Förderung persönlicher, sozialer und beruflicher Kompetenzen.
- Entwicklung und Bereitstellung von Materialien zur Kompetenzförderung.
- Kooperation mit Bildungseinrichtungen, Unternehmen und anderen gemeinnützigen Organisationen zur Erreichung der Vereinsziele.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss.
- Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigem Grund.
- Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder Spenden besteht nicht.
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl und Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Kassenwart/in.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten, jeweils einzeln.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 9 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Organisation, die es ausschließlich für Zwecke der Kompetenzförderung oder Bildung zu verwenden hat.
- Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Ort, Datum
Unterschriften des Vorstands